Das Jahr 2022 hält wieder neue Gesetze und Regeln bereit.
Und es könnten sogar noch einige hinzu kommen, gibt es doch mit SPD, FDP und Grünen eine neue Regierung:
Die eventuell auch einige Reformen anschieben könnte. Hier aber findet sich zunächst ein Überblick über
die Neuerungen, die bereits bekannt sind und die Themen Versicherungen und Finanzen betreffen.
Ab Januar 2022 gelten neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Rentenversicherung. Diese werden jedes Jahr an die Lohnentwicklung angepasst. Der Bundesrat hat die neuen Werte bereits bestätigt, wie die Webseite der Bundesregierung informiert.
Ab dem 1. Januar 2021 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Hier gibt es für Ost- und Westdeutschland unterschiedliche Werte. In Ost wird sie auf 6.750 Euro pro Monat angehoben (bisher: 6.700 Euro) und in West auf 7.050 Euro (bisher 7.100 Euro). Das bedeutet: Gutverdiener werden in der Rentenversicherung stärker zur Kasse gebeten. Für Einkommen über der Grenze werden keine Beiträge geleistet: und folglich auch keine Rentenansprüche erworben.
Keine Änderung gibt es hingegen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier wird die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ab 1. Januar 2022 unverändert 58.050 Euro im Jahr betragen. Sie gibt die Höhe an, bis zu der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden.
Wechsel in private Krankenversicherung: Versicherungspflichtgrenze stabil
Ebenfalls nicht angehoben wird die sogenannte Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bekannt. Sie ist für alle jene Beschäftigten entscheidend, die sich privat krankenversichern wollen. Unverändert wird sie ab dem 1. Januar 2022 64.350 Euro im Jahr betragen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann in die private Krankenvollversicherung wechseln.
Aber auch für Menschen mit geringerem Einkommen gibt es Optionen, die Vorteile der privaten Krankenversicherung zumindest teilweise zu genießen: Sie können eine Krankenzusatzversicherung abschließen, mit der sich verschiedene Vorteile und Rechte sichern lassen. Das betrifft nicht nur den bereits weit verbreiteten Schutz gegen Zahnarzt- Kosten. Auch eine Chefarztbehandlung, ambulante Zusatzversorgung etc. lassen sich mit diesen Verträgen absichern.
Pflegereform: Heimbewohner werden entlastet, aber nur ein bisschen
Im Juni 2021 hat die Große Koalition aus Union und SPD noch eine Pflegereform auf den Weg gebracht. Ziel war es unter anderem, Heimbewohnerinnen und Heimbewohner zu entlasten, die vollstationär in einem Pflegeheim betreut werden müssen. Denn hier explodieren die Kosten seit Jahren. Mitte 2021 lag der Eigenanteil, der selbst von den Betroffenen gestemmt werden muss, im Bundesschnitt bereits bei 2.125 Euro im Monat, wie Statistiken der Ersatzkassen zeigen. Zum Vergleich: 2018 waren es noch 1.795 Euro. Innerhalb von drei Jahren hat sich die Pflege um rund ein Fünftel verteuert!
Entlastet werden die Pflegebedürftigen aber nur bei jenen Pflegekosten, die sich auf die Pflege selbst und die Aufwendungen für die Ausbildung von Heimpersonal beziehen. Hierbei gilt es zu bedenken, dass sich Pflegeheim-Kosten aus mehren Teilbereichen zusammensetzen, die alle von den betreuten Pflegepatienten mitfinanziert werden müssen:
die „reinen“ Pflegekosten, auch als Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) bekannt. Dieser betrug im Juli 2021 879 Euro der finanziellen Lasten, die Pflegebedürftige selbst zahlen müssen. Und auf diesen Teil bezieht sich auch im Wesentlichen die Entlastung ab 2022.
die Kosten für Unterkunft und Verpflegung
die Kosten für notwendige Investitionen am Heim sowie die Ausbildung
Hier sind künftig Leistungszuschläge für die Pflegegrade 2 bis 5 geplant. Um wie viel sie entlastet werden, richtet sich nach der Länge des Pflegeheim-Aufenthaltes: Im ersten Jahr sollen die Bedürftigen bzw. zahlpflichtige Angehörige die vollen Pflegekosten tragen. Im zweiten Jahr sollen die Eigenanteile dann um 25 Prozent sinken, nach mehr als 24 Monaten um die Hälfte. Bei Pflegebedürftigen, die 36 Monate und länger stationär betreut werden, soll sich der Eigenanteil gar um 75 Prozent reduzieren. Um das notwendige Geld aufzubringen, sollen Kinderlose künftig 0,1 Prozent mehr Pflegebeitrag zahlen. Angefangene Monate im Pflegeheim werden als voll gerechnet.
Doch wie bereits erwähnt: Der Eigenanteil für Unterkunft und Versorgung muss weiterhin voll gezahlt werden, wenn Personen im Pflegeheim betreut werden. Allein dieser Teil betrug im Juli 2021 im Bundesschnitt 791 Euro im Monat, weitere 461 Euro kamen für die Investitionen hinzu. So zweifeln auch Sozialverbände, ob die Entlastungswirkung der Reform hoch ausfallen wird. Umso wichtiger ist es, mit einer Pflegezusatzversicherung für den Ernstfall vorzusorgen. Denn Pflegebedürftigkeit bleibt eines der größten Armutsrisiken für Betroffene und Angehörige.
>Mehr Unterstützung für Pflege in den eigenen vier Wänden
Die Mehrheit der Pflegebedürftigen wird nicht stationär im Heim betreut, sondern in den eigenen vier Wänden von Angehörigen: Das trifft laut Bundesgesundheitsministerium auf über 80 Prozent der Pflegebedürftigen zu. Auch für diese Menschen soll es mehr Unterstützung geben. Demnach werden ab dem 1. Januar 2022 die Beträge für Pflegesachleistungen und für die Kurzzeitpflege angehoben.
Die Pflegesachleistungen werden um je fünf Prozent raufgesetzt. Demnach gibt es ab Januar 2022:
für denPflegegrad 2: 724 Euro(statt bisher 689 Euro)
für den Pflegegrad 3: 1.363 Euro(stat tbisher 1.298 Euro)
für den Pflegegrad 4: 1.693 Euro (statt bisher 1.612 Euro)
für den Pflegegrad 5: 2.095 Euro (statt bisher 1.995 Euro)
Auch die Leistungen für die Kurzzeitpflege werden raufgesetzt. Gab es bisher maximal 1.612 Euro pro Kalenderjahr, so werden es künftig 1.774 Euro sein: ein Plus von zehn Prozent. Ein Wermutstropfen: Das Pflegegeld steigt nicht, sondern bleibt auf dem aktuellen Niveau.
Übergangspflege im Krankenhaus: neues Instrument
Bereits seit dem Juli 2021 gibt es die sogenannte Übergangspflege in der gesetzlichen Krankenversicherung: Die Ansprüche sind in § 39e SGB V geregelt. Sie soll dann greifen, wenn die Versorgung eines Patienten nach einer Behandlung im Krankenhaus zuhause nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden kann: etwa, weil keine Kurzzeitpflege, Reha oder andere Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch verfügbar sind. Für maximal zehn Tage können die Betroffenen dann länger in der behandelnden Klinik verbleiben. Der Anspruch bestehe für jeden Patienten, unabhängig von der Pflegebedürftigkeit.
Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung. Sie muss bei der Krankenkasse beantragt werden, nicht bei der Pflegekasse. Das sollte möglichst zeitig geschehen.
Erstattungsansprüche über den Tod hinaus
Neu ist auch, dass bestimmte Erstattungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung nun von Erben und Rechtsnachfolgern eingefordert werden können, wenn sie Leistungen vorfinanziert haben und der Pflegebedürftige verstarb. Bisher konnte es passieren, dass hier Angehörige in Vorleistung gingen: und auf hohen Kosten sitzenblieben. Denn die Ansprüche erloschen nach dem Tod des Versicherten. Auch das wollte der Gesetzgeber ändern. Nun können unter anderem Gelder zurückverlangt werden, die für Verhinderungspflege, Entlastungsleistungen wie Tages- und Nachtpflege oder wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gezahlt wurden. Nach dem Tod muss die Rückerstattung aber binnen von zwölf Monaten beantragt werden.
Höherer Grundfreibetrag bei Steuern
Wer wenig Geld verdient, dem bleibt auch etwas mehr Netto vom Brutto übrig: Denn der Grundfreibetrag, ab dem Steuern entrichtet werden müssen, wird angehoben. Um 204 Euro steigt er im Jahr 2022: einem Ledigen bleiben dann 9.948 Euro im Jahr, auf die keine Einkommenssteuer gezahlt werden muss. Ehepartner und Paare in eingetragenen Partnerschaften können 19.896 Euro behalten, ohne an den Fiskus zahlen zu müssen. Darüber informiert der Bund der Steuerzahler aus Berlin. Es handelt sich aber nicht um ein Geschenk: Der Grundfreibetrag dient auch dazu, Menschen mit kleinem Einkommen das Existenzminimum zu sichern und einen Ausgleich gegen die Inflation zu schaffen.
Rentnerinnen und Rentner müssen ebenfalls aufpassen: Seit der Gesetzgeber im Jahr 2005 stufenweise zur nachgelagerten Besteuerung übergeht -Beiträge werden steuerfrei gestellt, die Rente hingegen besteuert- müssen auch die Alterseinkommen versteuert werden. Und hier steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 80 auf 82 Prozent. Das gilt für neue Rentner-Jahrgänge, die erstmalig eine Rente ausgezahlt bekommen. Denn die Bestandsrentner nehmen den festgesetzten steuerfreien Betrag, den sie beim Renteneintritt hatten, über die Zeit des Rentenbezugs mit. Auch für Ruheständler gilt der Steuerfreibetrag von 9.948 Euro, der dann entsprechend auf den steuerpflichtigen Anteil bezogen wird.
Mitunter ist es gar nicht so leicht, festzustellen, was besteuert werden muss. Das Finanzamt berechnet den steuerpflichtigen Anteil der Bruttorente mit Hilfe des sogenannten Anpassungsbetrages, wie die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Webseite informiert. Dies ist der auf die regelmäßigen Rentenanpassungen entfallende Teil der jährlichen Bruttorente, die bei der Steuererklärung in Anlage „R“ eingetragen muss. Den Anpassungsbetrag kann man sich bei der Rentenversicherung errechnen und bestätigen lassen. Um auf der sicheren Seite zu stehen, empfiehlt sich auch hier professioneller Rat.
Basisversorgung im Alter besser steuerlich absetzbar
Ausgaben für die Basisversorgung lassen sich ebenfalls bis zu einem gewissen Betrag als Altersvorsorgeaufwendungen bei der Steuer geltend machen: als Sonderausgaben. Dazu zählen stark vereinfacht alle Aufwendungen, die im 3-Schichten-Modell der Altersvorsorge zur ersten Schicht gezählt werden: Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, die Rürup-Rente, die landwirtschaftliche Alterskasse und die berufsständischen Versorgungswerke.
Die steuerliche Freistellung wird hier seit 2005 stufenweise erweitert, bis die Rentenbeiträge im Jahr 2025 zu 100 Prozent absetzbar sein werden. Und die gute Nachricht: 2022 wird der mögliche Höchstbetrag nach Angaben des Bundes der Steuerzahler angehoben: auf 25.639 Euro. Doch absetzbar werden im kommenden Jahr maximal 94 Prozent davon sein. Das bedeutet, Alleinstehende können 24.101 Euro und Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartner 48.202 Euro steuerlich geltend machen.
Homeoffice-Pauschale soll auch 2022 gelten
Bestimmte Sonderegeln, die die Steuerlast im Corona-Lockdown abfederten, bleiben in Teilen bestehen. So läuft zwar im März die Corona-Beihilfe aus, die Sonderzahlungen für Beschäftigte in Form von Zuschüssen und Sachbezügen bis 1.500 Euro steuerfrei stellt. Wichtig: Ein Bezug zur Corona-Krise muss bei diesen Extraleistungen erkennbar sein. Aber die Homeoffice-Pauschale soll auch 2022 bestehen bleiben, schreibt der Steuerzahler-Bund. Im Jahr kann jeder Berufstätige maximal 600 Euro Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angeben: pauschal fünf Euro pro Tag. Das gilt auch rückwirkend für 2020.
Achtung! Erste Führerscheine werden ungültig!
Der alte „Lappen“ wird passé: Rund 43 Millionen Menschen müssen in den kommenden Jahren ihren Führerschein umtauschen. Darüber informiert die „Stiftung Warentest“. Denn die Europäische Union will die Führerscheine vereinheitlichen, sodass sie auf dem ganzen Gebiet der EU erkannt und anerkannt werden.
Entsprechend verlieren die alten Dokumente ihre Gültigkeit. Wer seine alte Fahrerlaubnis abgibt, erhält ein neues Dokument. Diese sind dann auch nur noch 15 Jahre gültig. Aber keine Sorge: eine neue Führerscheinprüfung muss nach dieser Zeit natürlich nicht abgelegt werden, nur das Dokument getauscht.
Der Umtausch der Führerscheine erfolgt aber gestaffelt: auch deshalb, damit die Behörden nicht überlastet werden. Zunächst müssen alle Führerscheine umgetauscht werden, die vor dem 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden. Wann sie aussortiert werden, darüber entscheidet der Geburtsjahrgang:
1953–1958:Umtausch bis zum19.Januar 2022
1959–1964:Umtausch bis zum 19.Januar 2023
1965–1970:Umtausch bis zum 19.Januar2024
1971 oder später geboren:Umtausch bis zum19.Januar 2025
Wer vor 1953 geboren wurde, ist vom Umtausch übrigens befreit. Dennoch müssen die ersten Seniorinnen und Senioren nun tätig werden. Ansprechpartner ist die lokale Führerscheinstelle. Hierfür müssen mehrere Sachen mitgebracht werden: der alte Führerschein, ein gültiger Personalausweis sowie ein aktuelles biometrisches Bild. Ein Wermutstropfen: Auch eine Gebühr wird für den Umtausch fällig, rund 25 Euro.
Doch Umtauschen muss den Führerschein nicht nur, wer noch ein papiernes Dokument besitzt. Auch die Plastikkarten werden ungültig. Auch hier findet der Umtausch gestaffelt statt, allerdings nach dem Datum der Ausstellung. Erste Plastikkarten-Inhaber sind zum 19. Januar 2026 gefordert, auf die Führerscheinstelle zu gehen. Wer nach dem geforderten Umtauschtermin nicht tätig wurde und noch ein altes Dokument besitzt, muss mit einem Ordnungsgeld von 10 Euro rechnen, wenn der Führerschein kontrolliert wird.
Erhöhung des Kinderzuschlags: eventuell
Familien mit geringem Einkommen könnten im neuen Jahr etwas mehr Geld in der Tasche haben, denn der Kinderzuschlag soll angehoben werden. Wobei die Erhöhung eher bescheiden ausfällt: um ganze vier Euro soll er steigen, auf 209 Euro pro Monat und Kind. Da die Inflation zuletzt wieder deutlich anstieg, dürfte die Kaufkraft des Geldes sogar sinken. Zudem gibt es eine Einschränkung: Wie das Bundesfamilienministerium mitteilt, soll das Plus beim Kinderzuschlag nur dann kommen, wenn nicht noch eine Kindergelderhöhung fürs neue Jahr beschlossen wird.
Verbesserungen beim Gewährleistungsrecht
Verbesserungen gibt es 2022 im Gewährleistungsrecht: Denn auch hier sollen die Gesetze EU-weit vereinheitlicht werden.
Das gilt für Kaufverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen. In der Gesetzgebung greift die sogenannte Mängelhaftung
oder Gewährleistung, wenn der Verkäufer im Rahmen eines Kaufvertrages dem Käufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat.
Sie gilt für maximal 24 Monate: und ist gesetzlich verbürgt. Selbstverschuldete Mängel durch den Verbraucher sind hierbei jedoch ausgenommen,
wenn eine Ware ersetzt werden soll.
Bisher galt: Tritt ein Mangel an der Ware in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf auf, wird prinzipiell davon ausgegangen, dass die
Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft gewesen ist. Hier ist der Verkäufer in der Beweispflicht und müsste nachweisen, dass der
Schaden oder Fehler zum Lieferzeitpunkt noch nicht bestand. Andernfalls muss er den Schaden beheben und eine fehlerfreie Ware liefern.
Nach sechs Monaten aber erfolgt eine Beweislastumkehr: ab diesem Zeitpunkt muss der Kunde dem Verkäufer nachweisen, dass die Sache mangelhaft gewesen ist.
Diese Sechs-Monate-Frist wird nun auf zwölf Monate ausgedehnt. Hier lassen sich Ansprüche besser durchsetzen,
falls man als Kunde eine fehlerhafte Ware gekauft hat oder diese zeitig kaputt ging. In der Regel können die
Verbraucher ihr Gewährleistungsrecht gegenüber dem Händler einfordern, wo sie die Sache gekauft haben.
Heimtückisch ist, dass viele Kundinnen und Kunden das Gewährleistungsrecht mit der Garantie verwechseln.
Denn beides sind unabhängige Sachverhalte. Eine Garantie ist in der Regel eine freiwillig festgesetzte Leistung
des Händlers oder Herstellers. Und hier machen sich viele Shops und Firmen die Unwissenheit der Kundinnen und Kunden
zunutze. Fragt man nämlich nach der Garantie, kann es sein, dass diese bereits abgelaufen ist oder nur sehr eingeschränkt gilt:
Details sind hier vertraglich im Kaufvertrag geregelt. Nicht so die Gewährleistung: Der Rechtsanspruch besteht für die vollen
24 Monate ab Kauf. Und davor können sich Händler und Hersteller auch nicht drücken. Hat man eine mangelhafte Sache gekauft,
empfiehlt es sich also immer, auch das Gewährleistungsrecht einzufordern, denn deren Rahmenbedingungen sind gesetzlich genau geregelt.
Der Verkäufer hat nach der Reklamation der Ware verschiedene Möglichkeiten. Es besteht die Pflicht auf Nacherfüllung:
Der Verkäufer muss die mangelhaft gelieferte Sache entweder reparieren (Nachbesserung) oder neu liefern (Nachlieferung).
Durch einen Austausch oder eine Reparatur bekommt man gleichwertigen Ersatz. Hier kann der Käufer wählen, ob er
ein neues Gerät haben möchte oder ob eine Reparatur ausreicht. Erst nach zwei gescheiterten Versuchen der Nacherfüllung
kann der Käufer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder auf eine Minderung das Preises bestehen.
Strengere Regeln gibt es ab dem Januar 2022 aber auch bei den Garantien, wie der SWR berichtet.
Das ergibt eine Änderung im Kaufrecht. So muss nun Name und Anschrift des Garantiegebers angegeben werden,
die Garantiebestimmungen dürfen auch nicht mehr in den AGBs versteckt werden: Sie sind als gesonderte Information
auszuhändigen. Auch muss nun artikuliert werden, welche Schritte Kundinnen und Kunden unternehmen müssen, um die
vereinbarte Garantie in Anspruch zu nehmen. Das ist auch für Gewerbetreibende wichtig, die entsprechende Garantien anbieten.
Um nicht in die Haftungsfalle zu tappen, müssen sie ihre Verträge entsprechend anpassen.
Höherer Mindestlohn
Wer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, muss beachten, dass im neuen Jahr ein höherer Mindestlohn gezahlt werden muss. Bisher wurde bereits bestätigt, dass er in zwei Schritten steigen soll: ab dem 1. Januar 2022 steigt er von 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde, ab dem 1. Juli dann sogar auf 10,45 Euro. Er könnte aber noch weiter steigen, denn die Ampel-Koalition aus SPD, FDP und Grünen hat in ihrem Koalitionsvertrag die Absicht erklärt, ihn auf 12 Euro pro Stunde anzuheben.
Über die regelmäßige Anpassung entscheidet eine Mindestlohnkommission, die sich aus Vertretern von Arbeitgebern, Gewerkschaften und Wissenschaft zusammensetzt. Hierbei wird abgewogen, welche Höhe angemessen ist, um einerseits die Beschäftigten zu schützen - andererseits aber auch die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft nicht zu gefährden oder gar Stellenabbau zu provozieren. Die Kommission wird alle fünf Jahre neu berufen.
Sinkender Garantiezins in der Lebensversicherung
Der Höchstrechnungszins in der Lebens- und Rentenversicherung -umgangssprachlich auch „Garantiezins“ genannt- wird
ab dem 1. Januar 2022 abgesenkt: von 0,9 auf dann 0,25 Prozent. Das ist stark vereinfacht der Zinssatz,
den die Versicherer maximal bei Neuverträgen ihren Kundinnen und Kunden als Zins auf ihren Sparanteil
zusagen dürfen. Bestandsverträge sind hiervon nicht berührt: Für sie gelten weiterhin die garantierten Leistungen ihres bestehenden Vertrages.
Die Absenkung des Höchstrechnungszinses resultiert daraus, dass er sich an Renditen 10- jähriger europäischer
Anleihen der öffentlichen Hand orientiert. Und diese bringen in Zeiten dauerhaft niedriger Zinsen an den Kapitalmärkten den Investoren kaum noch was ein. Denn auch die
Versicherer sind gesetzlich verpflichtet, ihre Garantiezusagen weitestgehend mit festverzinslichen Papieren abzusichern: und entsprechend die Kundengelder anzulegen.
Vorgeschlagen wird seine Höhe von den Versicherungsmathematikern der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) und
beschlossen vom Bundesministerium der Finanzen (BMF).
Im Neugeschäft sind die Versicherer aber ohnehin längst dazu übergegangen, fast vollständig auf
kapitalmarktnahe Produkte zu setzen. Hier sind die Garantien stark eingeschränkt - im Gegenzug
können sie weit größere Teile der Kundengelder in Aktien und Fonds investieren, die in heutigen
Zeiten weit mehr Rendite versprechen. Auch Investitionen in Infrastruktur-Projekte und Immobilien
sind zunehmend beliebt. Welche Alternativen es zu „klassischen“ kapitalbildenden Lebensversicherungen gibt, klärt ein Beratungsgespräch.
Förderung von Plug-in-Hybriden: Mehr Reichweite erforderlich
Zum Jahresbeginn 2022 gibt es strengere Vorgaben für die Förderung von Plug-In- Hybriden: Fahrzeugen also, die sowohl mit Verbrennungs- als auch Elektromotor unterwegs sind. Wer die Innovationsprämie bzw. BAFA-Prämie in Anspruch nehmen will, muss dann mehr Reichweite des reinen Elektroantriebs nachweisen. Bisher reichten hier 40 Kilometer: künftig sollen mindestens 60 Kilometer Reichweite erforderlich sein.
Darüber informiert der Automobilclub ADAC. Und schon bald könnte die Mindestreichweite noch mehr steigen: ab dem 1. August 2023 soll sogar eine Reichweite von mindestens 80 Kilometern gelten, damit die Autos weiter gefördert werden können.
Grundsätzlich steht die Förderung von Plug-Ins derzeit zur Debatte. Ursache hierfür ist die Frage, wie umweltfreundlich sie tatsächlich sind: Gerade bei Dienstwagen gibt es den Verdacht, dass viele Fahrerinnen und Fahrer den Elektroantrieb gar nicht nutzen, sondern nur den Verbrennungsmotor. Fuhrparkleiter von größeren Unternehmen berichten demnach, dass die Ladekabel auch nach drei Jahren noch originalverpackt im Kofferraum liegen.