Die Diensthaftpflichtversicherung bietet Beamten und Angehörigen
des öffentlichen Dienstes Versicherungsschutz, wenn Sie in dienstlicher
Ausübung Schäden verursachen.
Sind Sie auch verantwortlich für Bereiche des öffentlichen Lebens?
Die schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht von Lehrern auf dem
Klassenausflug ist dafür ein klassisches Beispiel.
In der Praxis ist aber nicht nur aufsichtführendes Personal diesem
Risiko ausgesetzt. Auch in der Verwaltung kann grobe Fahrlässigkeit
zum Versicherungsfall führen.
Der entstandene Schaden kann direkt vom Geschädigten haftpflichtig
gemacht werden oder vom zuständigen Dienstherrn eingefordert werden.
Im schlimmsten Fall können Forderungen in Millionenhöhe auf Sie zukommen.
Schützen Sie sich vor Schadensersatzansprüchen, die im Rahmen Ihrer Tätigkeit gegen Sie geltend gemacht werden könnten.
Wenn öffentliche Bedienstete in irgendeiner Weise im Rahmen ihrer Dienst- Ausübung, einem
Anderen einen Schaden zufügen, sind sie verpflichtet, diesen zu ersetzen.
Das Bundesbeamtengesetz formuliert diesen Grundsatz im § 78.
Auch Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes unterliegen ebenfalls BGB § 839 dieser Haftung.
Die entstandenen Sach- oder Vermögensschäden können im Rahmen des
Rückgriffs aufgrund verschiedener gesetzlicher Bestimmungen durch den
Dienstherren entstehen.
Auch mit direkten Ansprüchen durch Geschädigte muss gerechnet werden.
Dafür tritt die Diensthaftpflicht in dreifacher Hinsicht ein:
Prüfung der Haftpflichtfrage, z.B. Prüfung der Frage der groben
Fahrlässigkeit und die Auseinandersetzung mit dem Dienstherrn
Berechtigte Ansprüche werden erstattet
Unberechtigte Ansprüche werden abgewehrt
Wer kann eine Diensthaftpflichtversicherung abschliessen?
Diese Versicherung wurde speziell für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, entsprechend Ihrer Verantwortung und Ausübung Ihrer
Tätigkeit, entwickelt.
Dazu gehören Bedienstete:
Die Versicherung zahlt gerechtfertigte Ansprüche. Ungerechtfertigte Ansprüche wehrt die Versicherung ab - wenn nötig, auch gerichtlich.
Falls es zum Rechtsstreit mit dem Anspruchssteller kommt, führt der Haftpflichtversicherer den Prozess und trägt diese Kosten. So gewährt die Haftpflichtversicherung gewissermassen auch Rechtsschutz.