Die Lehrer-Haftpflicht ist
ein Zusatzbaustein der wichtigsten Versicherung zur privaten Vorsorge für alle
Lehrer und Bedienstete im schulischen Bereich.
Im Sportunterricht lässt der Lehrer
die Klasse längere Zeit allein. Die Kinder turnen wie besprochen
an den Geräten, ohne die vorgeschriebene Hilfestellung durch die
Mitschüler, die der Lehrer nicht veranlasst hat.
Ein Kind stürzt vom Reck und verletzt sich schwer...
Durch sein unkorrektes Verhalten verstößt der Lehrer schwer gegen seine aufgetragenen
Berufspflichten. Aufgrund des Personenschadens muss er mit hohen Regressforderungen des vorerst leistungspflichtigen Sozialversicherungsträgers rechnen.
Dazu kommt noch Schmerzensgeld usw. ...
Auch bei Sachschäden haftet der Lehrer mit seinem gesamten
Vermögen.
Bei einer Klassenfahrt werden von einigen Schülern die Sitze in den
Zugabteilen beschädigt. Der Lehrer wird wegen grober Vernachlässigung
der Aufsichtspflicht zum Schadenersatz herangezogen.
Es geht im Allgemeinen darum, sich vor Schadensersatzansprüchen zu schützen. Denn für jeden verschuldeten Schaden stehen Sie voll und in unbegrenzter Höhe ein.
Es gibt zwei wichtige haftungsbeschränkende Bestimmungen:
Und mit der Aufnahme aller Kinder in Kindereinrichtungen, Schüler und Studenten
in die gesetzliche Unfallversicherung sind Schadenersatzansprüche gegen den Träger der besuchten Einrichtung und dessen Beschäftigte nach Maßgabe der Reichsversicherungsordnung ausgeschlossen.
Aber auch hier kann der Sozialversicherungsträger bei vorsätzlich bzw. grob fahrlässig herbeigeführten Schäden seine Leistungen vom Verursacher, z.B.der Lehrkraft, der Erzieherin usw. zurückfordern.
In beiden Fällen besteht für den Lehrer - trotz
beschränkter Haftung - das Risiko, regresspflichtig
gemacht zu werden.
Diese Ansprüche sind durch die Lehrer-Haftpflichtversicherung gedeckt (vorsätzlich herbeigeführte
Schäden sind ausgenommen).
Welche Tätigkeiten des Lehrers sind versichert?
Dazu gehören:
die gesamten dienstlichen Tätigkeiten einschl. die Erteilung von Sport- und
Experimentalunterricht sowie als Schuldirektor
die Leitung oder Beaufsichtigung von Klassenfahrten sowie Schulausflügen
(Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr)
die Erteilung von Nachhilfestunden
die Tätigkeit als Leiter der Einrichtung sowie als Kantor oder Organist
Also denken Sie daran und bleiben Sie sorgenfrei!
Denn eine private Haftpflicht braucht jeder!
Und für ein paar Euro mehr im Jahr sind Sie - durch die Lehrer-Haftpflicht - in
Ausübung Ihrer dienstlichen Tätigkeiten vor Schadenersatzansprüchen geschützt.