Eine Ergänzung zur Gesetzlichen Rentenversicherung ist die
Betriebliche Altersvorsorge. Jede Firma ist seit Januar 2002 verpflichtet, eine Betriebsrente für
Arbeitnehmer anzubieten.
Bis 2001 stand dem Arbeitgeber das alleinige Entscheidungsrecht darüber zu, ob er eine betriebliche Altersversorung einrichten will.
Seit dem 01.01.2002 ist dieser Grundsatz zumindest teilweise eingeschränkt worden, denn
seither haben Arbeitnehmer das Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge (BAV) per Entgeltumwandlung (§1a im Betriebsrentengesetz).
Jeder - ob als Angestellter oder
Geschäftsführer einer GmbH - hat jetzt die Möglichkeit, von seinem Einkommen einen
Teil in eine betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen.
Durch diesen Vorgang sparen Sie Sozialversicherungsabgaben und Steuern.
Und im Gegensatz zur privaten Vorsorge erteilt hier der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Versorgungsversprechen.
Es gibt die arbeitnehmerfinanzierte Altersvorsorge, die sich in folgende Teilbereiche aufteilt:
Hier schliesst der Arbeitgeber eine Rentenversicherung für seinen Angestellten ab und zahlt die Beiträge direkt an die Versicherung im Rahmen der Entgeltumwandlung.
Die arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage ist attraktiv für Personen mit höherem Einkommen, da man hier auf einen Teil seines zukünftigen Gehalts verzichtet.
Gerade aus steuerlichen Gründen sind für besserverdienende Angestellte und Geschäftsführer Unterstützungskassen als Altersvorsorge besonders interessant.
Sie ist rechtlich eine selbstständige und nicht-staatliche Einrichtung.
Dort werden die Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber eingezahlt,
verwaltet und zur vereinbarten Zeit als Altersrente ausgezahlt.
Ein weiterer Durchführungsweg zur betrieblichen Altersvorsorge ist der Pensionsfonds.
Hier können die Mitarbeiter eines Unternehmen von den Renditechancen der Kapitalmärkte profitieren.
Außer bei der Direktzusage stehen dem Arbeitgeber neben den anderen Durchführungswegen rechtlich selbstständige Versorgungsträger zur Seite, durch welche dem Arbeitgeber Verwaltungsaufwand abgenommen wird.
Bei der Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber zu Erbringung der Versorgungsleistung aus dem eigenen Unternehmensvermögen.
Einen einheitlich optimalen Durchführungsweg, der für alle Unternehmen gelten würde, gibt es nicht.
Jede der fünf Möglichkeiten hat verschiedene Eigenschaften, so wie auch die betrieblichen Gegebenheiten variieren.