Der Nachfrage für betriebliche Vorsorgemöglichkeiten steigt ständig. Darauf reagieren jetzt die Unternehmnen und richten zur Altersabsicherung ihrer Mitarbeiter Pensionskassen ein.
Die Pensionskasse ist rechtlich eine selbstständige und nicht-staatliche Einrichtung zur Altersversicherung.
Dort werden die Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber eingezahlt, verwaltet und zur vereinbarten Zeit an den Arbeitnehmer als:
lebenslange Altersrente ausgezahlt
oder - wenn gewünscht - als einmalige Kapitalzahlung geleistet.
In der Regel wird die Pensionskasse vom Unternehmer gegründet, kann aber auch von mehreren Unternehmen getragen werden. Sie wird in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) errichtet.
Aber Achtung: Als VVaG unterliegt die Pensionskasse zwar der Versicherungsaufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, doch die Einzahlungen an den Pensionssicherungsverein sind nicht vorgeschrieben.
Auch immer mehr Versicherungsunternehmen gründen seit der Förderung ber Betrieblichen Altersvorsorge durch das Betriebsrentengesetz Pensionskassen.
Sie sind kein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und daher kann der Arbeitgeber nicht Mitglied werden.
Der Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen haben einen Rechtsanspruch auf die künftigen Leistungen, dabei erfolgt die Altersvorsorgeleistung überwiegend in Form von lebenslangen Renten.
Der Arbeitgeber finanziert die Versorgungsleistungen durch die Zahlung von Beiträgen an die Pensionskasse.
Beschäftigte können sich durch Beiträge aus ihrem Arbeitsentgelt beteiligen (Entgeltumwandlung).
Tipp: Bei der Entgeltumwandlung kann der Arbeitnehmer maximal 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung in die betriebliche Altersversorgung einzahlen.
Die späteren Rentenleistungen unterliegen dann in voller Höhe der Besteuerung (nachgelagerte Besteuerung).